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Medikamente

Apothekenpflichtige und verschreib­ungs­pflichtige Medikamente

Apothekenpflichtige Medikamente dürfen grundsätzlich nur in Apo­the­ken vorrätig gehalten, verkauft und abgegeben werden. Das Arznei­mittel­gesetz unterscheidet hierbei zwischen einfachen apotheken­pflichtigen und den verschreibungs­pflichtigen Medikamenten.

Einfache apothekenpflichtige Medikamente sind ohne Rezept in der Apotheke erhältlich. Sie sind - bei entsprechender Dosierung gemäß Beipackzettel und/oder Apotheken­auskunft - gedacht für die kurz­fristige Anwendung von leichteren Beschwerden oder Erkran­kungen (z.B. Kopf- oder Zahn­schmerzen, Erkältungs­krankheiten), die die Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht voraussetzt.

Verschreibungspflichtige Medikamente sind hingegen nur auf Verordnung/Verschreibung durch einen Arzt oder eine Ärztin erhältlich und bedürfen einer ärztlichen Betreuung. Sie unterliegen erhöhten Sicherheits­anforderungen, da sie auch bei bestimmungs­gemäßem Gebrauch eine Gesundheits­gefährdung für Mensch und Tier darstellen können.

Ob ein Medikament der Verschrei­bungs­pflicht unterliegt oder nicht, ist abhängig von

  • dem Wirkstoff und der Wirkstoff­menge. So ist das Schmerz- und Fiebermittel Ibuprofen beispielsweise mit einer Wirkstoffmenge bis 400 mg apotheken­pflichtig, ab 600 mg jedoch verschreibungs­pflichtig.
  • der Art der Verabreichung. Beispielsweise ist das Schmerz- und Fiebermittel Acetylsalicylsäure (ASS) in Form von Tabletten oder Brause­tabletten apotheken­pflichtig, als Injektions­lösung zur intravenösen An­wendung durch einen Arzt oder eine Ärztin hingegen verschreibungspflichtig.
  • der „Neuheit“ des Wirkstoffes. Zwar haben die apothekenpflichtigen Medikamente durch Zulassungs­studien ihre Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität nachweisen müssen. Eine Erfahrung in der breiten Bevölkerung und über Jahre liegt allerdings noch nicht vor.
  • dem Anwendungsgebiet und dem Erkrankungsbild (chronisch oder akut). So ist beispielsweise der Schleimlöser Acetylcystein (ACC) trotz gleichem Wirkstoff und gleicher Wirkstoff­menge sowohl verschreibungs­pflichtig als auch rezeptfrei.

Freiverkäufliche Medikamente sind auch außerhalb von Apotheken erhältlich (z. B. Vitamine, Stärkungsmittel, Tees, pflanzliche Medi­ka­mente).

Aut-idem-Regelung

Der Ausdruck „aut idem“ ist lateinisch und bedeutet: „oder das Gleiche“. Wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin auf dem Kassenrezept ein Medikament verordnet, kann dieses gegen ein anderes wirkstoffgleiches Medikament ausgetauscht werden. Der Apotheker oder die Apothekerin ist sogar dazu verpflichtet, ein rabat­tiertes Medikament herauszugeben, wenn es eine Arzneimittel-Rabatt­vereinbarung („Rabattvertrag“) zwischen dem jeweiligen Hersteller und Ihrer Krankenkasse gibt.

Wenn der Arzt oder die Ärztin den Austausch zulässt…
Das Aut-idem-Feld findet man auf jedem Kassenrezept (links neben der Medikamenten-Verordnung). Lässt der Arzt oder die Ärztin dieses Feld frei, kreuzt er es also nicht durch, wird der Apotheker oder die Apo­the­kerin Ihnen - sofern vorhanden - ein rabattiertes Medikament aushändigen. Damit bei einem Austausch die gleiche medizinische Qualität gewährleistet bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Wirkstoff und Wirkstärke sind identisch
  • die Darreichungsform ist gleich bzw. austauschbar
  • das Medikament ist für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen
  • es handelt sich um eine vergleichbare Packungsgröße

Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit werden auch bei dem rabattierten Medikament garantiert.

Wenn der Arzt oder die Ärztin den Austausch nicht zulässt…
In manchen Fällen kann es sein, dass der Arzt oder die Ärztin einen Austausch durch ein anderes wirkstoffgleiches Medikament nicht zulässt. Dies kann dann entscheidend sein, wenn bei Ihnen beispiels­weise Unverträglichkeiten vorliegen oder Sie mit dem verordneten Medikament gut eingestellt werden konnten (beispielsweise bei Erkrankungen wie Epilepsie, Parkinson oder Schilddrüsen­erkran­kungen). Kreuzt der Arzt oder die Ärztin das Aut-idem-Feld durch, so ist ein Austausch durch ein anderes wirkstoffgleiches Medi­ka­ment nicht möglich. Anders verhält es sich jedoch bei Original- und Importarzneimittel. Hier ist - trotz Aut-idem-Kreuz - ein Austausch untereinander möglich bzw. sogar verpflich­tend, da das Originalpräparat und der sogenannte Re-Import als identisch gelten.

Zusammenfassung

  • Es gibt nicht-veschreibungspflichtige (rezeptfreie) und ver­schreib­ungs­pflich­ti­ge Medikamente
  • Verschreibungspflichtige Medikamente sind immer a­po­thek­en­pflich­tig, sie gibt es nur mit Rezept
  • Rezeptfreie Arzneimittel werden unterteilt in a­po­the­ken­pflich­tig (z.B. Grippemittel) und freiverkäuflich (z.B. pflanzliche Mittel mit Baldrian). Ihre Anwendung erfordert keine ärztliche Verordnung
  • Die Anwendung verschreibungspflichtiger Medikamente bedarf einer ärztlichen Betreuung und unterliegt erhöhten Sich­er­heits­an­ford­er­ung­en
  • Apotheker und Apothekerinnen sind verpflichtet, ein ärztlich ver­ord­net­es Medikament gegen ein wirkstoffgleiches, günstigeres Medi­ka­ment auszutauschen, wenn die jeweilige gesetzliche Krank­en­kas­se, bei denen Sie versichert sind, einen Rabattvertrag zu dem jeweiligen Wirkstoff abgeschlossen hat und nichts anderes auf dem Rezept vermerkt ist

 

Letzte Aktualisierung: Mai 2023

Wichtige Information

Die Inhalte auf dieser Webseite dienen der all­gemeinen Information und ersetzen keines­falls die Be­hand­lung durch die Ärztin­/­den Arzt und­/­oder die Beratung durch die Apothekerin­/­den Apotheker. Des Weiteren stellen sie keine Empfehlungen oder Be­wertungen von Therapie­ver­fahren dar. Im Bedarfs­fall sollte immer eine Ärztin­/­ein Arzt aufgesucht werden.

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Das Bulletin zur Arznei­mittel­sicherheit informiert aus beiden Bundesoberbehörden (BfArM und PEI) zu aktuellen Aspekten der Risikobewertung von Arznei­mitteln. Ziel ist es, die Kommu­ni­kation möglicher Risiken von Arzneimitteln zu verbessern und die Bedeutung der Über­wa­chung vor und nach der Zulas­sung (Pharmakovigilanz) in den Blickpunkt zu rücken.

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