Medikamente
Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Medikamente
Apothekenpflichtige Medikamente dürfen grundsätzlich nur in Apotheken vorrätig gehalten, verkauft und abgegeben werden. Das Arzneimittelgesetz unterscheidet hierbei zwischen einfachen apothekenpflichtigen und den verschreibungspflichtigen Medikamenten.
Einfache apothekenpflichtige Medikamente sind ohne Rezept in der Apotheke erhältlich. Sie sind - bei entsprechender Dosierung gemäß Beipackzettel und/oder Apothekenauskunft - gedacht für die kurzfristige Anwendung von leichteren Beschwerden oder Erkrankungen (z.B. Kopf- oder Zahnschmerzen, Erkältungskrankheiten), die die Behandlung durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht voraussetzt.
Verschreibungspflichtige Medikamente sind hingegen nur auf Verordnung/Verschreibung durch einen Arzt oder eine Ärztin erhältlich und bedürfen einer ärztlichen Betreuung. Sie unterliegen erhöhten Sicherheitsanforderungen, da sie auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier darstellen können.
Ob ein Medikament der Verschreibungspflicht unterliegt oder nicht, ist abhängig von
- dem Wirkstoff und der Wirkstoffmenge. So ist das Schmerz- und Fiebermittel Ibuprofen beispielsweise mit einer Wirkstoffmenge bis 400 mg apothekenpflichtig, ab 600 mg jedoch verschreibungspflichtig.
- der Art der Verabreichung. Beispielsweise ist das Schmerz- und Fiebermittel Acetylsalicylsäure (ASS) in Form von Tabletten oder Brausetabletten apothekenpflichtig, als Injektionslösung zur intravenösen Anwendung durch einen Arzt oder eine Ärztin hingegen verschreibungspflichtig.
- der „Neuheit“ des Wirkstoffes. Zwar haben die apothekenpflichtigen Medikamente durch Zulassungsstudien ihre Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität nachweisen müssen. Eine Erfahrung in der breiten Bevölkerung und über Jahre liegt allerdings noch nicht vor.
- dem Anwendungsgebiet und dem Erkrankungsbild (chronisch oder akut). So ist beispielsweise der Schleimlöser Acetylcystein (ACC) trotz gleichem Wirkstoff und gleicher Wirkstoffmenge sowohl verschreibungspflichtig als auch rezeptfrei.
Freiverkäufliche Medikamente sind auch außerhalb von Apotheken erhältlich (z. B. Vitamine, Stärkungsmittel, Tees, pflanzliche Medikamente).
Aut-idem-Regelung
Der Ausdruck „aut idem“ ist lateinisch und bedeutet: „oder das Gleiche“. Wenn Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin auf dem Kassenrezept ein Medikament verordnet, kann dieses gegen ein anderes wirkstoffgleiches Medikament ausgetauscht werden. Der Apotheker oder die Apothekerin ist sogar dazu verpflichtet, ein rabattiertes Medikament herauszugeben, wenn es eine Arzneimittel-Rabattvereinbarung („Rabattvertrag“) zwischen dem jeweiligen Hersteller und Ihrer Krankenkasse gibt.
Wenn der Arzt oder die Ärztin den Austausch zulässt…
Das Aut-idem-Feld findet man auf jedem Kassenrezept (links neben der Medikamenten-Verordnung). Lässt der Arzt oder die Ärztin dieses Feld frei, kreuzt er es also nicht durch, wird der Apotheker oder die Apothekerin Ihnen - sofern vorhanden - ein rabattiertes Medikament aushändigen. Damit bei einem Austausch die gleiche medizinische Qualität gewährleistet bleibt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wirkstoff und Wirkstärke sind identisch
- die Darreichungsform ist gleich bzw. austauschbar
- das Medikament ist für das gleiche Anwendungsgebiet zugelassen
- es handelt sich um eine vergleichbare Packungsgröße
Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit werden auch bei dem rabattierten Medikament garantiert.
Wenn der Arzt oder die Ärztin den Austausch nicht zulässt…
In manchen Fällen kann es sein, dass der Arzt oder die Ärztin einen Austausch durch ein anderes wirkstoffgleiches Medikament nicht zulässt. Dies kann dann entscheidend sein, wenn bei Ihnen beispielsweise Unverträglichkeiten vorliegen oder Sie mit dem verordneten Medikament gut eingestellt werden konnten (beispielsweise bei Erkrankungen wie Epilepsie, Parkinson oder Schilddrüsenerkrankungen). Kreuzt der Arzt oder die Ärztin das Aut-idem-Feld durch, so ist ein Austausch durch ein anderes wirkstoffgleiches Medikament nicht möglich. Anders verhält es sich jedoch bei Original- und Importarzneimittel. Hier ist - trotz Aut-idem-Kreuz - ein Austausch untereinander möglich bzw. sogar verpflichtend, da das Originalpräparat und der sogenannte Re-Import als identisch gelten.
Zusammenfassung
- Es gibt nicht-veschreibungspflichtige (rezeptfreie) und verschreibungspflichtige Medikamente
- Verschreibungspflichtige Medikamente sind immer apothekenpflichtig, sie gibt es nur mit Rezept
- Rezeptfreie Arzneimittel werden unterteilt in apothekenpflichtig (z.B. Grippemittel) und freiverkäuflich (z.B. pflanzliche Mittel mit Baldrian). Ihre Anwendung erfordert keine ärztliche Verordnung
- Die Anwendung verschreibungspflichtiger Medikamente bedarf einer ärztlichen Betreuung und unterliegt erhöhten Sicherheitsanforderungen
- Apotheker und Apothekerinnen sind verpflichtet, ein ärztlich verordnetes Medikament gegen ein wirkstoffgleiches, günstigeres Medikament auszutauschen, wenn die jeweilige gesetzliche Krankenkasse, bei denen Sie versichert sind, einen Rabattvertrag zu dem jeweiligen Wirkstoff abgeschlossen hat und nichts anderes auf dem Rezept vermerkt ist
Letzte Aktualisierung: Mai 2023
Wichtige Information
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