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Aktuelle Meldungen

Berufskrankheit Hautkrebs wirksam gegensteuern

Die natürliche ultraviolette (UV) Strahlung der Sonne kann Hautkrebs verursachen. Seit 2015 wird der weiße Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt und gehört seither zu den häufigsten angezeigten Berufskrank­heiten in der Bauwirtschaft und im Bereich baunaher Dienstleistungen. Allein im Jahr 2021 gab es rund 2.600 neue Verdachtsanzeigen. Damit entfielen rund 16 Prozent aller Meldungen auf dieses Krankheitsbild. Das zeigt eine Auswertung für 2021, die die BG BAU heute im Rahmen einer Pressekon­ferenz vorgestellt hat.

Im Jahr 2021 wurden der BG BAU insgesamt 2.592 Verdachtsanzeigen für die Berufskrankheit weißer Hautkrebs (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung) gemeldet. Besonders betroffen sind Beschäftigte, die viel draußen arbeiten, zum Beispiel aus dem Hoch-, Straßen- und Gerüstbau, der Glas- und Fassaden­reinigung sowie dem Dachdecker- und Zimmererhandwerk. Im Vorjahr verzeichnete die BG BAU bei diesem Krankheitsbild 2.768 neue Verdachts­anzeigen. Demnach geht die Zahl neuer Verdachtsmeldungen für die Berufs­krankheit weißer Hautkrebs das zweite Jahr in Folge zurück. Auch im Verhältnis zu den Verdachts­anzeigen insgesamt sind die Meldun­gen für den weißen Hautkrebs zurückgegangen. Lag der Anteil im Jahr 2020 noch bei 17,5 Prozent, beträgt er 2021 15,7 Prozent.

„Die Zahlen für weißen Hautkrebs gehen zwar leicht zurück, trotzdem gibt es keine Entwarnung. Die Krank­heit bleibt einer der Schwerpunkte unserer Präventions­arbeit. Denn am Bau arbeiten die Beschäftig­ten überwiegend im Freien und sind der natürlichen UV-Strahlung ausgesetzt. Und die kann langfristig zu Hautkrebs führen“, sagt Michael Kirsch, stellvertretender Haupt­geschäfts­führer der BG BAU.

Der Klimawandel sorgt in Mitteleuropa für höhere Temperaturen und führt zu einer steigenden UV-Belas­tung der Bevölkerung. Die Strahlkraft der Sonne ist hierzulande in den Monaten April bis September so hoch, dass Schutzmaßnahmen erforderlich sind, insbesondere zwischen 11 Uhr und 16 Uhr. Ein Indikator für Maßnahmen ist der UV-Index. Bereits ab einem UV-Index von 3 sind Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung erforderlich.

Dr. Anette Wahl-Wachendorf, ärztliche Direktorin des Arbeitsmedizinischen Dienstes der BG BAU (AMD der BG BAU) sagt: „UV-Strahlung schädigt die Haut bereits vor einem Sonnen­brand. Eine hohe und vor allem dauerhafte Belastung verursacht irreversible Haut­schädi­gungen, die zu Hautkrebs führen können. In der Regel tritt eine Haut­krebs­erkrankung erst nach Jahren auf. Jedoch: Präventive Maßnahmen reduzieren das Hautkrebs­risiko deutlich. Darüber aufzuklären, ist auch ein wichtiger Teil der Vorsorge.“

Vorbeugen nach dem STOP-Prinzip
„Um dem weißen Hautkrebs vorzubeugen, braucht es einen effektiven Schutz vor der schädlichen UV-Strahlung der Sonne. Und der kann schon mit einfachen Mitteln erreicht werden. Eine frühzeitige Planung hilft, die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Arbeitsalltag umzusetzen“, sagt Prof. Frank Werner, stellver­tretender Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU.

Das Instrument bei der Festlegung der richtigen Schutzmaßnahmen gegen die schädlichen UV-Strahlen ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie fasst die Risiken am Arbeitsplatz zusammen und legt erforderliche Schutz­maßnahmen fest. Die Rangfolge der Maßnahmen folgt dem Präventionsprinzip: Substitution vor techni­schen, vor organisatorischen, vor persönlichen Schutzmaßnahmen – auch STOP-Prinzip genannt. „Der wirksamste Schutz gegen UV-Strahlung ist die Vermeidung von Arbeiten in der Sonne, wo immer dies möglich ist. In der Praxis ist das oft nicht möglich. Durch technische Schutzmaßnahmen können Beschäf­tigte durchgängig im Schatten arbeiten. Da sich aber die Gefährdungen durch UV-Strahlen nicht immer ausreichend durch technische und organisatorische Maßnahmen verringern lassen, sind persönliche Schutzmaßnahmen sinnvolle Ergänzungen“, erläutert Werner.

Zu den technischen UV-Schutzmaßnahmen gehören beispielsweise Überdachungen, Wetterschutz­zelte oder Sonnensegel, die für schattige Arbeitsplätze im Freien sorgen. Wo technische Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, braucht es ergänzend organisa­torische Schutz­maßnahmen. So können zum Beispiel Arbeiten in die frühen Morgen- und Vormittagsstunden oder in die späten Nachmittagsstunden nach 16 Uhr verlegt werden, wenn die UV-Belastung geringer ist. Auch das Rotations­prinzip kann helfen, die UV-Belastung zu reduzieren: Beschäftigte wechseln sich zwischen Tätigkeiten mit und ohne UV-Belastung ab oder verteilen die Arbeit auf mehrere Beschäftigte.

Wenn technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, müssen persönliche UV-Schutzmaß­nahmen für die Beschäftigten ergriffen werden. Dazu gehören insbesondere der Schutz des Kopfes, des Nackens, der Nase und der Ohren sowie leichte, luftdurchlässige, körperbedeckende Kleidung. Haut­berei­che, die nicht verdeckt werden können, wie das Gesicht, die Nase oder auch die Handrücken, sind mit UV-Schutzcreme mit einem Licht­schutz­faktor von mindestens 30, besser 50 zu schützen. Dieser Schutz muss spätestens nach zwei Stunden erneuert werden. Zum Schutz der Augen wird eine UV-Schutzbrille empfohlen.

Zitiert nach einer Pressemitteilung der BG BAU vom 05.05.2022