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Meldung von traumatischen Ereignissen bei der Arbeit
Ein Kollege stürzt von der Leiter in die Tiefe, eine Pflegerin wird von einem Angehörigen angeschrien und bedroht, eine Lokführerin überfährt einen Radfahrer, der noch schnell die Gleise queren wollte. All das sind Beispiele für Ereignisse, die bei Beschäftigten zu Traumata führen können, Gefühlen von Angst, Hilflosigkeit und Schuld. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bieten den Betroffenen Unterstützung an. Dazu ist es wichtig, dass ihnen diese Vorfälle gemeldet werden.
"Für die Meldung traumatischer Ereignisse stehen Arbeitgebenden zwei Wege zur Verfügung”, sagt Hannah Huxholl von der gesetzlichen Unfallversicherung: "die Unfallanzeige oder eine formlose Meldung".
Eine Unfallanzeige ist immer dann verpflichtend, wenn Beschäftigte infolge eines Unfalls länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. In der Schülerunfallversicherung ist jeder Unfall meldepflichtig, der ärztliche Behandlung nach sich zieht. Eine formlose Meldung ist sinnvoll, wenn keine längere formelle Arbeitsunfähigkeit besteht, es aber Hinweise darauf gibt, dass die Betroffenen psychosoziale Unterstützung nach einem Arbeitsunfall benötigen. Bei einer formlosen Meldung muss grundsätzlich die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt werden.
Unabhängig von der Meldung des Arbeitgebers können sich die Versicherten bei Bedarf auch selbst an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
"Nicht nur direkt Betroffene können traumatisiert werden", sagt Huxholl: "auch indirekt Betroffene wie Augenzeuginnen und Augenzeugen benötigen nach einem Notfall möglicherweise Hilfe." Sie rät deshalb dazu, traumatische Ereignisse im Unternehmen oder in der Einrichtung intern zu dokumentieren und die Personen zu identifizieren, die infolge des Ereignisses einen Unterstützungsbedarf haben oder entwickeln könnten.
Ausführliche Hinweise unter:
- Meldung von traumatischen Ereignissen
- Standards der betrieblichen psychologischen Erstbetreuung bei traumatischen Ereignissen
Zitiert nach einer Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) vom 27.06.2024