Aktuelle Meldungen
Weitere Therapie bei voranschreitendem metastasiertem Prostatakrebs
Patienten mit Prostatakrebs, der sich bereits mit Metastasen in andere Organe ausgebreitet hat und auf eine antihormonelle Therapie nicht mehr ausreichend anspricht („kastrationsresistent“), können unter bestimmten Umständen davon profitieren, wenn sie eine Therapie mit einem PARP-Hemmer erhalten. Die Behandlung kann im Vergleich zu anderen in dieser Situation üblichen Therapien die Überlebenszeiten verlängern, wie aus einem Bericht in der Fachzeitschrift New England Journal of Medicine hervorgeht.
An der randomisierten kontrollierten Phase III-Studie nahmen Patienten mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakrebs teil. Bei den meisten von ihnen war eine Veränderung in einem der BRCA-Gene festgestellt worden – eigentlich eine Voraussetzung dafür, dass ein PARP-Hemmer gut wirken kann. Nach einer Therapie mit einem Androgenrezeptor-Signalweghemmer war der Tumor weiter vorangeschritten. Nun erhielten sie nach dem Zufallsprinzip ausgewählt entweder eine Therapie mit einem PARP-Hemmer oder in der Kontrollgruppe eine Chemotherapie oder einen weiteren Androgenrezeptor-Signalweghemmer.
Nach fünf Jahren war das Überleben, ohne dass die Krankheit weiter voranschritt, in der PARP-Hemmergruppe signifikant besser als in der Kontrollgruppe. Dies galt sowohl, wenn alle Patienten in beiden Behandlungsgruppen berücksichtigt wurden, als auch dann, wenn die Analyse auf die Patienten mit Veränderungen in den BRCA-Genen beschränkt wurde. Die häufigsten Nebenwirkungen, die mit dem PARP-Hemmer in Verbindung gebracht wurden, waren chronische Erschöpfung (Fatigue) und Übelkeit.
Bei Patienten mit BRCA-Mutation und metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakrebs könne sich eine Therapie mit einem PARP-Hemmer lohnen, so die Schlussfolgerung der Studienautoren.
Quelle:
Fizazi K et al. Rucaparib or Physician’s Choice in Metastatic Prostate Cancer. New England Journal of Medicine 2023; 388:719-32
Zitiert nach einer Meldung des Onko-Internetportals vom 28.02.2023