Urologische Erkrankungen
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Behandlung von lokalem Prostatakrebs ohne Metastasen
Patienten erhalten Anspruch auf unabhängige ärztliche Zweitmeinung
Bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen gibt es verschiedene Eingriffe als Behandlungsoptionen: die chirurgische Entfernung der Prostata (Prostatektomie), die Bestrahlung des Tumors mit einer externen Strahlenquelle (perkutane Strahlentherapie) sowie die Einbringung einer Strahlenquelle in die Prostata zur internen Bestrahlung (Brachytherapie). Künftig können gesetzlich versicherte Patienten sich eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine dieser Therapieoptionen vorgeschlagen wurde.
Die Rahmenbedingungen dafür hat heute der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die empfohlene Behandlung aus ihrer Sicht die geeignetste ist und beraten zu möglichen Alternativen. Eine chirurgische Entfernung oder Bestrahlung des Tumors ist beim lokal begrenzten Prostatakarzinom nicht in allen Fällen zwingend erforderlich: Auch die sogenannte Aktive Überwachung kann bei bestimmten Krankheitsverläufen eine Behandlungsoption sein. Dabei wird der Tumor engmaschig kontrolliert anstatt operiert oder bestrahlt.
Zweitmeinungsberechtigt: Fachärztinnen oder Fachärzte für Urologie oder Strahlentherapie
Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie sind zweitmeinungsberechtigt. Sie können voraussichtlich ab dem 1. April 2025 bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Eingriffen beim Prostatakarzinom abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung können Patienten anschließend zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte in ihrer Region finden.
Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung
Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. April 2025. Diese Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten.
Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen
Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren sowie eine Patienteninformation sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen
Zitiert nach einer Pressemitteilung der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) vom 19.09.2024
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